Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen Schützenverein "Gemütlichkeit“ Bayerdilling und hat seinen Sitz in Rain, Stadtteil Bayerdilling. Er ist eingetragener Verein (§ 21 BGB).

(2) Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen.

§ 3 Geschäftsführung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linieeigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Schützenmeister und Vereinsausschuss sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Vereinsausschuss kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung im Sinne des §3 Nr. 26a des EStG für Schützenmeister und Vereinsausschuss beschließen

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Mitglied kann nur werden,wer das 10. Lebensjahr vollendet hat. Nicht voll geschäftsfähige Personen haben eine schriftliche Einverständniserklärung ihres gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Über Gesuche um Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuß. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

(2) Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können vom Ausschuss mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod

a) durch Austritt, der jederzeit schriftlich gegenüber dem Schützenmeister erklärt werden kann. Geschieht er nicht zum Ende des Kalenderjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das ganze Kalenderjahr, in dem der Austritt wirksam wird, zu entrichten.

b) durch Ausschluß. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand und bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluß kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens; er muß erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsausschuß. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann bei einem Ausschließungsbeschluß die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung fordern.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Vereinsbetriebs zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft, ebenso die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages.

(3) Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren besonderen Pflichten.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Schützenmeister (§ 9), der Vereinsausschuß (§ 10) und die Mitgliederversammlung (§ 11).

(2) Sämtliche Organe des Vereins und besonders beauftragte Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen (siehe § 3).

§ 9 Die Schützenmeister

(1) Schützenmeister sind der 1. und 2. Schützenmeister. Sie sind Vorstände im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters.

(2) Die Schützenmeister werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt; Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen. Erreicht kein Bewerber die Stimmenmehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt. Die Schützenmeister bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Wählbar sind alle voll geschäftsfähigen Vereinsmitglieder. Die Amtszeit eines nachgewählten Schützenmeisters endet mit der regulären Amtszeit, für die der vor ihm Ausgeschiedene gewählt war.

§ 10 Der Vereinsausschuß

(1) Der Ausschuß besteht aus den Schützenmeistern (§ 9), dem Kassier, dem 1. Sportleiter, dem 2. Sportleiter, dem Schriftführer, dem Jugendleiter und zwei bis sechs Beisitzern. Die Anzahl wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Für die Wahl der Ausschußmitglieder gilt § 9 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß zum Schriftführer und Beisitzer auch Vereinsmitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr wählbar sind.

(3) Aufgabe des Ausschusses ist, die Schützenmeister in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten; die Schützenmeister sind an Beschlüsse des Ausschusses im Innenverhältnis gebunden. Der Ausschuß wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen; dieser leitet auch die Sitzung. Über den Verlauf der Sitzung und über gefaßte Beschlüsse führt der Schriftführer oder ein Ausschußmitglied Protokoll. Aufgabe ist ferner die Festsetzung von Tätigkeitsvergütungen i. S. des § 3 Nr. 26a des EStG.

§ 11 - Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens 7 Tage vorher zu erfolgen.

(2) Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:

1. Entgegennahme der Berichte (Schützenmeister, Ausschußmitglieder und Rechnungsprüfer)
2. Entlastung des Vereinsausschusses
3. Nach Ablauf der Amtszeit die Neuwahl
4. Deschlußfassung über größere Anschaffungen und Veranstaltungen
5. Festlegung der Jahresbeiträge
6. Satzungsänderungen
7. Anträge und Verschiedenes

(3) Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Tage vor der Versammlung schriftlich beim Schützenmeister eingereicht wurden, spätere nur, wenn ein Viertel der Anwesenden das verlangt.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden gegen die Geschäftsführung des Vereinsausschusses und gegen einen Ausschließungsbeschluß.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen sind ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden erforderlich.

(6) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer, im Fall seiner Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vereinsausschusses, eine Niederschrift anzufertigen und zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird vom Versammlungsleiter (l. oder 2. Schützenmeister) gegengezeichnet.

(7) Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung für drei Jahre zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder; § 9 Abs. 2 gilt für die Wahl entsprechend. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung samt Belegen auf ihre Richtigkeit zu prüfen und der Versammlung Bericht zu erstatten.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversanmlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erforderlich ein Viertel der Mitglieder oder die Hälfte der Ausschußmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim 1. Schützenmeister den Antrag stellt. Sofern der Antrag keinen späteren Zeitpunkt nennt, hat die Versammlung binnen drei Wochen nach Antragseingang stattzufinden.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rain, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

(3) Die Stadt Rain soll es für gleiche sportliche Zwecke im Stadtteil Bayerdilling, wenn möglich, verwenden.

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Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14. Jannuar 2010 einstimmig angenommen.

Der Verein ist mit dieser Satzung in das Vereinsregister unter der Nummer VR 50374 beim Amtsgerichts Augsburg, eingetragen und ist als gemeinnützig anerkannt durch das Finanzamt Augsburg-Stadt.